Elternbeirat - Was wir machen

Der Elternbeirat dient ganz grundsätzlich als Bindeglied zwischen Eltern und Schule und bringt damit Eltern und Schule enger zusammen. Die Aufgaben und Rechte des Elternbeirats sind gesetzlich geregelt. Er befasst sich zum Beispiel mit Problemen, die von Eltern an ihn herangetragen werden und ermöglicht über Elternspenden Anschaffungen, die die Schule nicht tätigen kann. Er wirkt bei allen Angelegenheiten, die für die Schule von Bedeutung sind, beratend mit. Der Elternbeirat wird auch durch die Klassenelternsprecher als weiteres elterliches Bindeglied in jede Klasse unterstützt.

Die Aktivitäten eines Elternbeirates, welche über jene hinausgehen, die sich durch die gesetzlichen Regelungen ergeben, sind sehr vielfältig und auch von Schule zu Schule individuell. Um Ihnen einen Einblick in die Bandbreite und Facetten der Elternbeiratsarbeit am JSG zu geben, ein paar Beispiele:

Aufsicht im Lernatelier, Bewirtungen bei Schulveranstaltungen (Abiturverabschiedungen, Digital Media Lab), Finanzielle Zuschüsse (z.B. Skikurse, Klassenfahrten, Schulausflüge, P-Seminare), Unterstützung der Klassen-Eltern-Sprecher bei Schüler-Lehrer-Konflikten, Konfliktberatung Eltern-Schule, Beteiligung am Vorstellungsabend für den Schulübertritt, Begrüßungskaffee am ersten Schultag, Teilnahme an Pädagogischen Konferenzen,…

 

Der Vollständigkeit halber noch die rechtlichen Grundlagen unserer Arbeit:

Der Elternbeirat ist nach dem Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) und der Schulordnung für Gymnasien (GSO) die gewählte Vertretung der Erziehungsberechtigten aller Schüler einer Schule. Er wird alle 2 Jahre von allen Erziehungsberechtigten direkt gewählt, nicht wählbar sind an der Schule tätige Lehrkräfte.

Laut Artikel 2 Abs. 3 des BayEUG wirken und arbeiten bei der Gestaltung des Schullebens Schulleitung, Lehrkräfte, Schüler und Erziehungsberechtigte vertrauensvoll zusammen.

Die Aufgaben des Elternbeirates lassen sich hierbei in drei wesentliche Bereiche gliedern:

1. Der gesetzlich verbindliche Bereich

Gravierende disziplinarische Maßnahmen gegen einen Schüler - Entlassung oder Ausschluss nach Art. 87, 88 BayEUG;

Nicht vorgeschriebene, aber als pädagogisch wertvoll eingestufte Vorhaben, die für die Eltern zusätzliche finanzielle Belastungen bringen, wie z.B. Schulfahrten aller Art im Rahmen des Schüleraustausches,

Änderung von Ausbildungsrichtungen und Einführung von Schulversuchen ( Art, 65 BayEUG)

Einführung neuer Lernmittel die nicht lernmittelfrei sind ( Art. 51 BayEUG ),

Festsetzung eines unterrichtsfreien Tages ( Art. 89 Abs. 2, 4 BayEUG ),

Abhaltung einer zusätzlichen Klassenelternversammlung ( § 120 Abs. 4 GSO ).

2. Der anhörungspflichtige Bereich (Art.65, 67 BayEUG)

Dazu gehören u.a. :

Die Errichtung oder Auflösung von kommunalen Schulen,

grundlegende Fragen des Unterrichtsbetriebes

die schulische Freizeitgestaltung.

3. Der eigene Gestaltungsbereich (Art.65 und 67 BayEUG)

Diese Artikel des BayEUG umschreiben Aufgaben und Bedeutung der Elternvertretung, insbesondere die Mitwirkungsmöglichkeiten in Fragen „allgemeiner Bedeutung “ und schreiben verbindlich vor, dass sich sowohl Schulleitung, Schulaufsichtsbehörde als auch Sachaufwandsträger mit den Anregungen und Vorschlägen des Elternbeirates befassen müssen.

Die Inhaltsübersicht des BayEUG und die Inhaltsübersicht der GSO helfen Ihnen, den gesuchten Begriff schnell zu finden.

 

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